Download der Beitragsordnung |
§ 1: Grundlage
Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist der § 7 der Satzung des TV 1965 e.V. Rodenbach in der Fassung vom 17.09.2021. |
§ 2: Solidaritätsprinzip
Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen seiner Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihren Beitragspflichten, welche in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erfüllen. |
§ 3: Beschlussfassung und Bekanntgabe
Gemäß § 20 der Satzung obliegt es dem Vorstand des TV 1965 e.V. Rodenbach Vereinsordnungen zu beschließen. Die vorliegende Beitragsordnung wurde in der Vorstandssitzung vom 21.02.2022 beschlossen und auf der Homepage des Vereins bekannt gegeben. |
§ 4: Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge des TV 1965 e.V. Rodenbach gliedern sich wie folgt: – Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr: 5,00 € / Monat – Schüler, Studenten und Behinderte auf Nachweis 5,00 € / Monat – Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr 8,00 € / Monat – Familienbeitrag (Kinder bis max. 25. Lebensjahr) 12,00 € / Monat |
§ 5: Ergänzende Regelungen zu § 4
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§ 6: Erhebung des Vereinsbeitrages
Der Vereinsbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Die Zahlung erfolgt jährlich im Voraus und grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren. Jedes Mitglied ermächtigt den Verein hierzu mit seiner Unterschrift im Aufnahmeantrag. Bei Vereinseintritt bis zum 30.06. des Geschäftsjahres ist der volle, danach der halbe Jahresbeitrag zu zahlen. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Anschriften- und Kontoverbindungen umgehend schriftlich (auch E-Mail) der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein hieraus keine Nachteile entstehen. |
§ 7: Sonderbeiträge
Der Vorstand kann in einzelnen Abteilungen Sonderbeiträge erheben oder Zusatzkosten aufgrund besonderer Aktionen oder aber Mehrkosten, welche aus dem Sportbetrieb heraus entstehen, auf die betreffenden Mitglieder umlegen. Solche Sonderbeiträge sind immer im Einzelfall zu begründen und mit den Betroffenen Mitgliedern abzusprechen. Beschlüsse hierüber fasst der Hauptausschuss. |