Satzung

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Turnverein 1965 e.V. Rodenbach

Vereinssatzung

Inhalt:

          Vorbemerkung                                                                                                     

  • § 1 Name, Sitz + Geschäftsjahr                                                                           
  • § 2 Gemeinnützigkeit                                                                                          
  • § 3 Ziele, Zweck + Aufgaben                                                                               
  • § 4 Verbandsmitgliedschaften                                                                            
  • § 5 Mitgliedschaft                                                                                               
  • § 6 Ehrungen im Verein                                                                                      
  • § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder; Beiträge                                            
  • § 8 Verstöße und Folgen                                                                                     
  • § 9 Rechtsmittel                                                                                                  
  • § 10 Jugend des Vereins
  • § 11 Organe des Vereins; Protokollierung der Beschlüsse
  • § 12 Mitgliederversammlung
  • § 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  • § 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
  • § 15 Ablauf der Mitgliederversammlung
  • § 16 Hauptausschuss
  • § 17 Beirat
  • § 18 Vorstand; Gesetzliche Vertretung
  • § 19 Abteilungen
  • § 20 Vereinsordnungen
  • § 21 Rechnungsprüfung
  • § 22 Datenschutz
  • § 23 Haftung des Vereins
  • § 24 Auflösung des Vereins
Vorbemerkung

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.

§ 1: Name und Sitz
1 Der am 21. März 1965 gegründete Verein führt den Namen „Turnverein 1965 e.V. Rodenbach“ – im Folgenden „Verein“ genannt.
2 Der Verein hat seinen Sitz in 67688 Rodenbach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern unter der Nummer VRKAI1264 eingetragen.
3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2: Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26a des EStG beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen gemäß § 24 dieser Satzung verteilt.

§ 3: Ziele, Zweck und Aufgaben
Ziel des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit gemäß § 52 der Abgabenordnung, gemeinnützige Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportstätten.

Der Verein stellt sich zur Aufgabe, den Sport in der Gemeinschaft zu fördern und damit soziale Bindung zu schaffen, einen Beitrag zur Kultur- und Sozialpolitik zu leisten sowie die Lebensqualität der Menschen zu verbessern.

Der Verein stellt sich diese Ziele und Aufgaben in Anerkennung der Menschenrechte, der parteipolitischen Neutralität, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und mit dem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

§ 4: Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied:
  a) im Sportbund Pfalz
  b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
2.  Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Sportbundes Pfalz sowie der Sportfachverbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglich, kann der Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.
   
§ 5: Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
2. Als „Außerordentliche Mitglieder“ können solche Personen und gemeinnützige Organisationen (juristische Personen) aufgenommen werden, die den Verein auf besondere Weise fördern und unterstützen.
3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, richtet an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
4. Mit der Aufnahme erkennen die Mitglieder die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört, als für sich verbindlich an.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins und bei juristischen Personen durch Erlöschung der Geschäftsfähigkeit.
6. Die Austrittserklärung ist schriftlich (Brief oder E-Mail) an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen möglich. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.
7. Mit dem Tag des Austritts oder des Ausschlusses hört jeder Anspruch gegenüber den Einrichtungen des Vereins auf. Auch erlischt die Berechtigung zur Teilnahme an seinen Veranstaltungen. Bestehende Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind zu erfüllen.
 
§ 6: Ehrungen im Verein
Der Verein ehrt seine Mitglieder für langjährige Mitgliedschaft und/oder besondere Verdienste für den Verein. Näheres regelt die „Ehrungsordnung“.
 
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder; Beiträge
1. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, unter Beachtung der entsprechenden Satzungen, Ordnungen und Beschlüssen, am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen entsprechend den Vorgaben des Vorstandes zu nutzen.
2. Von den Mitgliedern wird erwartet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und sich fair und sportlich zu verhalten.
3. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren und Sonderbeiträge verpflichtet.
4. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8: Verstöße und Folgen
1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:
  a) vereinsschädigenden Verhaltens,
  b) groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder Vereinsinteressen,
  c) grob unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
  d) Nichtzahlung von Beiträgen trotz erfolgter Mahnung.
2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
  a) schriftlicher Verweis,
  b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins,
  c) Enthebung von einem Vereinsamt und Aberkennung der Fähigkeit, ein Amt anzunehmen,
  d) Ruhen der Wählbarkeit für Vereinsämter,
  e) Verlust der Ehrenmitgliedschaft / des Ehrenamtes.
  Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel  schriftlich mitzuteilen!
 
§ 9: Rechtsmittel
Gegen die Ordnungsmaßnahmen steht dem Betroffenen das Recht zur Berufung beim Hauptausschuss zu. Dieser Einspruch ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Vorstandsentscheidung einzulegen. Der Hauptausschuss entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Berufung ausschließlich und endgültig. Der Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme hat aufschiebende Wirkung.
 
§ 10: Jugend des Vereins
1. Durch Beschluss des Hauptausschusses kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
2. Ziel dieser Regelung ist, die Selbstverwaltung zu verwirklichen und die Jugend zu eigenverantwortlicher Tätigkeit zu erziehen.
3. Um die Jugend zur Ausübung eines Ehrenamtes zu motivieren, verleiht der Verein diesen Jugendlichen eine Urkunde, die dieses ehrenamtliche Engagement im Verein dokumentieren soll.
4. Näheres regelt eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Vorstand bedarf.
 
§ 11: Organe des Vereins; Protokollierung der Beschlüsse
1. Vereinsorgane sind:
  a) die Mitgliederversammlung
  b) der Vorstand
  c) der Hauptausschuss
  d) der Beirat
  e) die Jugendversammlung
2. Die Beschlüsse der Vereinsorgane und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
 
§ 12: Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet alljährlich im 1. Halbjahr statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen und spätestens nach 12 Wochen abzuhalten, wenn es
  a) der Vorstand beschließt,
  b) mind. 50 stimmberechtigte Mitglieder
  schriftlich und mit Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur über die Anträge beraten und abgestimmt werden, die zur Einberufung geführt haben. Im Übrigen wird sinngemäß wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung verfahren.
 
§ 13: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes,
b) die Entgegennahme und Besprechung der Jahresberichte,
c) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Abteilungsleiter und der Rechnungsprüfer, soweit diese nicht von anderen Gremien gewählt werden,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und eingebrachten Anträgen,
Zu den Beschlüssen über Satzungsänderungen und Punkt e) ist 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Im Wechsel werden auf den Mitgliederversammlungen gewählt bzw. bestätigt: in geradzahligen Jahren: – Vorsitzender – Kassenreferent – Stv. Liegenschaftsreferent – 1 Kassenprüfer in ungeradzahligen Jahren: – Stv. Vorsitzender – Schriftführer – Jugendleiter (sofern nicht von der Jugendversammlung gewählt) – Pressereferent – Liegenschaftsreferent – 1 Kassenprüfer
Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Amtszeit der Funktionsträger beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Der Jugendleiter und die Abteilungsleiter werden in gesondert einberufenen Versammlungen von der Jugend des Vereins bzw. von den Mitgliedern der einzelnen Abteilungen gewählt und von der MGV bestätigt.
§ 14: Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand gibt Tagungsort, vorläufige Tagesordnung und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vorher bekannt.
2. Die Bekanntgabe erfolgt in dem amtlichen Presseorgan: der Verbandsgemeinde Weilerbach und auf der Homepage des Vereins.
3. Anträge sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzulegen und mindestens eine Woche vorher auf der Homepage des Vereins bekannt gegeben werden. Danach eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit von einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird
4. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht zulässig.
 
§ 15: Ablauf der Mitgliederversammlung
1. Antrags- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
2. Außerordentliche Mitglieder besitzen kein aktives Wahlrecht.
3. Abstimmungen und Wahlen werden per Akklamation oder geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durchgeführt werden, wenn es die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen bei der Beschlussfassung hierüber verlangt. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
4. Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
5. Bei allen Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
6. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Stehen mehrere Personen zur Wahl, so gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhält. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang.
8. Näheres regelt die „Allgemeine Geschäftsordnung“.
 
§ 16: Hauptausschuss
1. Den Hauptausschuss bilden:
  a) der Vorstand
  b) die Abteilungsleiter
  c) vom Vorstand zusätzlich berufene Personen
2. Aufgaben des Hauptausschusses: – Überwachung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung – Beratung des Vorstandes in den laufenden Vereinsgeschäften – Beschlussfassung über den Jahreshaushalt und Verwaltung des Vereinsvermögens – Wahl und Berufung von Beiratsmitgliedern bzw. Ausschüssen, die nicht in anderen Organen o. Versammlungen gewählt werden.
3. Der Hauptausschuss schlägt der Mitgliederversammlung die Abteilungsleiter vor, die nicht in einer gesondert einberufenen Abteilungsversammlung gewählt wurden.
 
§ 17: Beirat
1. Dem Beirat gehören an: – Die Mitglieder des Hauptausschusses – Der Ehrenvorsitzende – Die Rechnungsprüfer – Die stellvertretenden Abteilungsleiter – Die Jugendsprecher der Abteilungen – Alle Übungsleiter mit und ohne Lizenz – Weitere vom Hauptausschuss berufene Beiratsmitglieder
2. Zu den Aufgaben des Beirates gehören: – Entgegennahme von Berichten des Vorstandes Unterstützung der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung im Hauptausschuss – Unterstützung des Hauptausschusses bei der Planung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen – Empfehlung von weiteren Beiratsmitgliedern an den Hauptausschuss – Beilegung/Schlichtung von internen Streitigkeiten – Förderung der Vereinsinteressen
3. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Beiratssitzung ein. Er kann weitere ihm geeignete Personen einladen, die jedoch kein Stimmrecht besitzen.
 
§ 18: Vorstand; Gesetzliche Vertretung
Den Vorstand bilden: – der Vorsitzende – der stellvertretende Vorsitzende – der Kassenreferent – der Schriftführer – der Jugendleiter – der Pressereferent – der Liegenschaftsrefent

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenreferent sind jeder für sich gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der Kassenreferent nur bei Verhinderung beider Vorsitzenden tätig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Durch eine Geschäftsordnung bestimmt er die Aufgabenverteilung zwischen seinen Mitgliedern sowie Ablauf und Beschlussfassung der Sitzungen von Beirat, Hauptausschuss und Vorstand. Bei Nichtbesetzung oder vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsinhabers ist der Vorstand befugt, einen kommissarischen Vertreter zu benennen, der vom Hauptausschuss bis zur Ergänzungswahl bei der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§ 19: Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
2. Die Abteilungen können durch den Vorstand ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt den Abteilungen, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
3. Die Abteilungsmitglieder wählen ihre Abteilungsleiter in einer eigens dafür einzuberufenden Abteilungsversammlung. Die Abteilungsversammlungen sind rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren, das Protokoll ist dem Vorstand bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzulegen!
4. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend
5. Der Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören!
Näheres regelt die „Allgemeine Geschäftsordnung“.
 
§ 20: Vereinsordnungen Soweit die Satzung nichts Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtig, Ordnungen zu beschließen; z.B.: – Allgemeine Geschäftsordnung – Beitragsordnung – Ehrenordnung. Die Jugendversammlung beschließt eine Jugendverordnung, welche der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
 
§ 21: Rechnungsprüfung Den Kassenprüfern steht das Recht zu, die Kasse des Vereins und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand oder durch ein anderes Vereinsorgan. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
 
§ 22: Datenschutz 
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. 
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
  a) Auskunft auf die zu seiner Person gespeicherten Daten.  

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt.

d)  Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Das Mitglied erklärt sich einverstanden, dass Bilder, Ton- und Videoaufnahmen von ihm anlässlich von Vereinsveranstaltungen auf den Internetseiten des Vereins veröffentlicht werden dürfen, sowie in den Flyern und Heften des Vereine und lokalen Printmedien. Für bereits veröffentlichte Bild-, Ton- und Videoaufnahmen besteht das Veröffentlichungsrecht für den Verein auch weiter, wenn die Mitgliedschaft beendet wird. 
   
§ 23: Haftung des Vereins
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26a des EStG nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
 
§ 24: Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsbeschlossen werden. Sind diese nicht zugegen, beschließen ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer zweiten Versammlung über die Auflösung des Vereins. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es  

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wird. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rodenbach mit der Zweckbestimmung, dass diese das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Diese Satzung wurde am 18. März 2018 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Damit wird die alte Satzung des Turnvereins 1965 e.V. Rodenbach vom 28. April 2002 ungültig.

Am 17.09.2021 erfolgte auf Beschluss der MGV eine Ergänzung im § 13, vorletzter Absatz, Dauer der Amtszeit.