{"id":6691,"date":"2022-02-26T11:47:24","date_gmt":"2022-02-26T10:47:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tv-rodenbach.de\/?page_id=6691"},"modified":"2022-02-27T12:53:17","modified_gmt":"2022-02-27T11:53:17","slug":"geschaeftsordnung","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.tv-rodenbach.de\/?page_id=6691","title":{"rendered":"Gesch\u00e4ftsordnung"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.tv-rodenbach.de\/wp-content\/uploads\/2019\/07\/Gesch\u00e4ftsordnung-TVR-2019.pdf\">Download der Gesch\u00e4ftsordnung<\/a><\/p>\n<p><strong>\u00a7 1: Geltungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Allgemeine Gesch\u00e4ftsordnung gilt als Erg\u00e4nzung der Satzung des TV 1965 e.V. Rodenbach f\u00fcr<br \/>\na) die in \u00a7 11 der Satzung bezeichneten Organe,<br \/>\nb) die im Bedarfsfall zu bildenden Aussch\u00fcsse<br \/>\n2. F\u00fcr den Vorstand wird \u00fcber diese Allgemeine Gesch\u00e4ftsordnung hinaus als Erg\u00e4nzung ein Aufgabenverteilungsplan erlassen.<br \/>\n3. Weitere in der Satzung vorgesehene Ordnungen k\u00f6nnen durch Beschluss des zu-st\u00e4ndigen Organs von dieser Allgemeinen Gesch\u00e4ftsordnung abweichen. Sie sind entsprechend der Satzung vom Vorstand oder vom Hauptausschuss zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2: \u00d6ffentlichkeit<\/strong><\/p>\n<p>1. Mitgliederversammlungen und Hauptausschusssitzungen sind \u00f6ffentlich. Die \u00d6ffent-lichkeit ist auszuschlie\u00dfen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.<br \/>\n2. Alle weiteren Sitzungen sind nicht \u00f6ffentlich. Die \u00d6ffentlichkeit kann hinzugezogen werden, wenn ein entsprechender Beschluss gefasst wird.<br \/>\n3. Bei \u00d6ffentlichkeit von Versammlungen oder Sitzungen k\u00f6nnen Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3: Einberufung<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach \u00a7 14 der Satzung, die der Jugendversammlung nach der Jugendordnung.<br \/>\n2. Die Einberufung der anderen Vereinsorgane und m\u00f6glicher Aussch\u00fcsse erfolgt, so-weit die Satzung nichts anderes vorschreibt und sofern kein entsprechender Beschluss des jeweiligen Gremiums vorliegt, nach Bedarf und mindestens eine Woche vor dem Termin auf schriftliche Einladung des zust\u00e4ndigen Vorsitzenden unter Beif\u00fcgung der Tagesordnung.<br \/>\n3. Der Vorstand ist zum gleichen Zeitpunkt durch Kopie der Einberufungsunterlagen zu unterrichten. &nbsp;<\/p>\n<p>4. Eine Versammlung muss durchgef\u00fchrt werden, wenn mehr als 1\/3 der Mitglieder des entsprechenden Gremiums dies verlangt.<br \/>\n5. Der Vorstand hat das Recht, diesen Versammlungen beizuwohnen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4: Beschlussf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beschlussf\u00e4higkeit der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Satzung, die der Jugendversammlung nach der Jugendordnung.<br \/>\n2. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn au\u00dfer dem Vorsitzenden oder dem stellvertre-tenden Vorsitzenden zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.<br \/>\n3. Der Hauptausschuss ist beschlussf\u00e4hig, wenn au\u00dfer dem beschlussf\u00e4higen Vor-stand mindestens ein nicht dem Vorstand angeh\u00f6rendes Hauptausschussmitglied anwesend ist.<br \/>\n4. Eine Versammlung wird beschlussunf\u00e4hig, wenn die Punkte \u00a7 4.1 \u2013 4.3 nicht mehr erf\u00fcllt sind.<br \/>\n5. Ist eine Versammlung auf Grund von Beschlussunf\u00e4higkeit aufgel\u00f6st worden, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue einzuberufen, auf der nur die noch ausstehenden Tagesordnungspunkte behandelt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5: Versammlungsleitung<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Mitgliederversammlung, die Vorstands-, Hauptausschuss- und Beiratssitzungen werden vom Vorstand, sonstige Sitzungen vom jeweiligen Vorsitzenden, die Jugend-versammlung vom Jugendleiter er\u00f6ffnet, geleitet und geschlossen.<br \/>\n2. Der Vorstand kann f\u00fcr die Leitung der Mitgliederversammlung ein Tagespr\u00e4sidium einsetzen.<br \/>\n3. F\u00fcr Aussprachen und Beratungen, die den eigentlichen Versammlungsleiter pers\u00f6nlich betreffen, w\u00e4hlen die erschienen Mitglieder aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter<br \/>\n4. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der Versammlung gef\u00e4hrdet, kann er insbesondere:<br \/>\na) das Wort entziehen, &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;&nbsp; b) den Ausschluss eines Einzelmitglieds auf Zeit oder f\u00fcr die gesamte Versammlungsdauer anordnen<br \/>\nc) die Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.<br \/>\n5. Nach der Er\u00f6ffnung pr\u00fcft der Versammlungsleiter die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Einbe-rufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Diese Pr\u00fcfungen k\u00f6nnen delegiert werden.<br \/>\n6. \u00dcber Einspr\u00fcche gegen die Tagesordnung oder \u00c4nderungsantr\u00e4ge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.<br \/>\n7. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.<br \/>\n8. Die Tagesordnung muss eine ausreichende Berichterstattung &#8211; m\u00f6glichst durch schriftliche Vorlagen &#8211; gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6: Worterteilung und Rednerfolge<\/strong><\/p>\n<p>1. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.<br \/>\n2. Zu jedem Tagesordnungspunkt ist bei Bedarf eine Rednerliste aufzustellen. Die Ein-tragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.<br \/>\n3. Jeder nach Satzung und Ordnungen berechtigte Teilnehmer der Versammlung kann sich an der Aussprache beteiligen.<br \/>\n4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie k\u00f6nnen sich auch au\u00dferhalb der Redner-liste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.<br \/>\n5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall au\u00dferhalb der Rednerliste das Wort er-greifen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7: Wort zur Gesch\u00e4ftsordnung<\/strong><\/p>\n<p>1. Das Wort zur Gesch\u00e4ftsordnung wird au\u00dfer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.<br \/>\n2. Zur Gesch\u00e4ftsordnung d\u00fcrfen jeweils nur ein F\u00fcr- und ein Gegenredner geh\u00f6rt wer-den.<br \/>\n3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Gesch\u00e4ftsord-nung ergreifen und Redner unterbrechen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8: Antr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>1. Antr\u00e4ge an die Vereinsorgane und Aussch\u00fcsse k\u00f6nnen alle stimmberechtigten Ver-einsmitglieder gem\u00e4\u00df Satzung \u00a7 15 stellen.<br \/>\n2. Die Frist zur Einreichung von Antr\u00e4gen wird durch die Satzung oder &#8211; mangels einer Bestimmung &#8211; durch den Versammlungsleiter bestimmt.<br \/>\n3. Alle Antr\u00e4ge m\u00fcssen schriftlich eingereicht und ausreichend begr\u00fcndet werden. An-tr\u00e4ge ohne Unterschrift k\u00f6nnen nicht behandelt werden.<br \/>\n4. Antr\u00e4ge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, k\u00fcrzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.<br \/>\n5. F\u00fcr Antr\u00e4ge auf Satzungs\u00e4nderung gelten die Bestimmungen des \u00a7 14 Ziffer 3 + 4 der Satzung des TVR.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9: Dringlichkeitsantr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>1. Antr\u00e4ge \u00fcber nicht auf der Tagesordnung stehende oder sich erst aus der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergebenden Fragen gelten als Dringlichkeitsantr\u00e4ge und k\u00f6nnen nur mit Zustimmung einer 2\/3-Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kommen.<br \/>\n2. \u00dcber die Dringlichkeit eines Antrages ist au\u00dferhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein evtl. Gegenredner gesprochen haben.<br \/>\n3. Ist die Dringlichkeit angenommen, so erfolgt die weitere Beratung und Beschlussfassung.<br \/>\n4. Dringlichkeitsantr\u00e4ge auf Satzungs\u00e4nderung oder Aufl\u00f6sung des Vereins sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10: Antr\u00e4ge zur Gesch\u00e4ftsordnung<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00dcber Antr\u00e4ge zur Gesch\u00e4ftsordnung, auf Beendigung der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist au\u00dferhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein evtl. Gegenredner gesprochen haben.<br \/>\n2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, d\u00fcrfen keinen Antrag auf Beendigung der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.<br \/>\n3. Vor Abstimmung \u00fcber einen Antrag auf Beendigung der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.&nbsp; 4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.<br \/>\n5. Antr\u00e4ge auf Schlie\u00dfung der Rednerliste sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11: Abstimmungen<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Antr\u00e4ge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.<br \/>\n2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.<br \/>\n3. Stimmberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden, mit Stimmrecht verse-henen Teilnehmer.<br \/>\n4. Liegen zu einer Sache mehrere Antr\u00e4ge vor, so ist \u00fcber den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende ist, so entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.<br \/>\n5. Zusatz-, Erweiterungs- und Unterantr\u00e4ge zu einem Antrag kommen gesondert zur Ab-stimmung.<br \/>\n6. Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt; sind Stimmkarten ausgegeben worden, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird.<br \/>\n7 Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.<br \/>\n8. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.<br \/>\n9. Bei Zweifeln \u00fcber die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.<br \/>\n10. Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung und ung\u00fcltige Stimmen werden nicht mitgez\u00e4hlt.<br \/>\n11. Angezweifelte offene Abstimmungen m\u00fcssen auf Antragsbeschluss namentlich oder geheim wiederholt werden.<br \/>\n12. Die Punkte 6. bis 11. gelten f\u00fcr alle Abstimmungen, f\u00fcr die eine Mehrheitsbildung notwendig ist, es sei denn, dass die Satzung oder \u00a7 12 dieser Allgemeinen Gesch\u00e4ftsordnung etwas anderes vor-schreiben.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12: Wahlen<\/strong><\/p>\n<p>1. Wahlen d\u00fcrfen nur dann durchgef\u00fchrt werden, wenn sie satzungsgem\u00e4\u00df anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.<br \/>\n2. Wahlen sind grunds\u00e4tzlich per Akklamation in der satzungsm\u00e4\u00dfigen Reihenfolge vor-zunehmen. wenn die Versammlung nichts anderes beschlie\u00dft.<br \/>\n3. Vor Wahlen auf einer Mitgliederversammlung ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu z\u00e4hlen und zu kontrollieren.<br \/>\n4. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der w\u00e4hrend des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.<br \/>\n5. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu pr\u00fcfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erf\u00fcllen, welche die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gew\u00e4hlt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erkl\u00e4rung vorliegt (Brief oder E-Mail), aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.<br \/>\n6. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt an-nehmen.<br \/>\n7. Auf Antrag kann die Versammlung eine Personaldebatte mit einfacher Mehrheit be-schlie\u00dfen. Dem oder den Kandidaten ist in diesem Falle das Recht einzur\u00e4umen, vor der Er\u00f6ffnung der Debatte das Wort zu ergreifen und auch das Schlusswort zu sprechen. Kommt \u00fcber die Reihenfolge zwischen den Kandidaten keine Einigung zustande, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.<br \/>\n8. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine G\u00fcltigkeit f\u00fcr das Protokoll schriftlich zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13: Versammlungsprotokolle<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00dcber alle Versammlungen sind Protokolle zu f\u00fchren. Aus ihnen m\u00fcssen Datum, Ver-sammlungsort, Name der Teilnehmer, Gegenst\u00e4nde der Beschlussfassung in der Rei-henfolge der Behandlung, die Beschl\u00fcsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis ersichtlich sein.<br \/>\n2. Die Protokolle sind jeweils vom Versammlungsleiter und einem Protokollf\u00fchrer zu un-terzeichnen und dem Vorstand sp\u00e4testens innerhalb von vier Wochen in Abschrift zu-zustellen. Den Versammlungsteilnehmern ist eine verk\u00fcrzte Form vor Beginn der n\u00e4chsten Sitzung bekannt zu geben. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Vereinsmitgliedern in geeigneter Form bekanntzugeben.<br \/>\n3. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben worden ist.<br \/>\n4. Beschl\u00fcsse der Aussch\u00fcsse und der Jugendversammlung gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang von Mitgliedern des Vorstandes schriftlich beim Versammlungsleiter Einspruch erhoben wird. \u00dcber die endg\u00fcltige Billigung oder Aufhebung des Beschlusses entscheidet der Vorstand auf seiner n\u00e4chsten Sitzung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14: \u00c4nderung der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsordnung<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00c4nderungen dieser Allgemeinen Gesch\u00e4ftsordnung sind auf Antrag der Mitgliederver-sammlung, des Vorstandes, der Aussch\u00fcsse oder der Jugendversammlung vom Hauptausschuss zu beschlie\u00dfen<br \/>\nDie vorliegende Allgemeine Gesch\u00e4ftsordnung des Turnvereins 1965 e. V. Rodenbach vom Hauptausschuss am 27.06.2019 beschlossen und in Kraft gesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Download der Gesch\u00e4ftsordnung \u00a7 1: Geltungsbereich 1. 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