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Satzung
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§ 1: Name und Sitz
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1.
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Der am 21. März 1965 gegründete Verein führt
den Namen „Turnverein 1965 e.V. Rodenbach“
und hat seinen
Sitz in Rodenbach. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
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2.
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Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz und den Fachverbänden
aller betriebenen Sportarten.
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§ 2: Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile aus
dem Vereinsvermögen.Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3: Ziele, Zweck und Aufgaben
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Ziel des Vereins ist die Förderung des Sportes und der
sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere
durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportstätten.Der
Verein stellt sich zur Aufgabe, das Turnen in der Gemeinschaft
zu fördern und damit soziale Bindung zu schaffen, einen Beitrag
zur Kultur- und Sozialpolitik zu leisten sowie die Lebensqualität
der Menschen zu verbessern.Der Turnverein 1965 e.V. Rodenbach stellt
sich diese Ziele und Aufgaben in Anerkennung der Menschenrechte,
der parteipolitischen Neutralität, religiöser und weltanschaulicher
Toleranz und mit dem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen
Grundordnung.
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§ 4: Gleichstellung
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Soweit Funktionen oder Ämter bezeichnet werden, so sind in gleicher
Weise Frau und Mann darunter zu verstehen.
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§ 5: Mitgliedschaft
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1.
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Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
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2.
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Als „Außerordentliche Mitglieder“ können solche Personen
und gemeinnützige Organisationen aufgenommen werden, die den Verein
auf besondere Weise fördern und unterstützen.
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3.
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Wer die Mitgliedschaft erwerben will, richtet an den Vorstand
einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist
die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragstellenden
mit.
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4.
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Mit der Aufnahme erkennen die Mitglieder die Satzungen, Ordnungen
und Wettkampfbestimmungen des Vereins und der Verbände, denen der
Verein angehört, als für sich verbindlich an.
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5.
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder
Auflösung des Vereins.
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6.
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Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand
zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen möglich. Der Vorstand
kann Abweichungen hiervon zulassen.
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7.
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Mit dem Tag des Austritts oder des Ausschlusses hört jeder Anspruch
gegenüber den Einrichtungen des Vereins auf. Auch erlischt die Berechtigung
zur Teilnahme an seinen Veranstaltungen. Bestehende Verpflichtungen
dem Verein gegenüber sind zu erfüllen.
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§ 6: Ehrenmitglieder
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Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Voraussetzungen der Ehrenmitgliedschaft sind durch die „Ehrungsordnung“
geregelt.
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§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder; Beiträge
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1.
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Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, unter Beachtung der entsprechenden
Satzungen, Ordnungen und Beschlüssen, an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.
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2.
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Von den Mitgliedern wird erwartet, die Ziele des Vereins nach besten
Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
und sich fair und sportlich zu verhalten |
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3.
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Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Beiträge, Umlagen,
Aufnahmegebühren und Sonderbeiträge verpflichtet.
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4.
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Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren
und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
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§ 8: Verstöße und Folgen
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1.
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Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben
worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden, insbesondere wegen:
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a)
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vereinsschädigenden Verhaltens,
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b)
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groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung,
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c)
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grob unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
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d)
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Nichtzahlung von Beiträgen trotz erfolgter Mahnung.
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2.
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Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen
der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung, vom
Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
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a)
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Verwarnung oder Verweis,
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b)
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zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und
an den Veranstaltungen des Vereins,
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c)
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Enthebung von einem Vereinsamt und Aberkennung der Fähigkeit,
ein Amt anzunehmen,
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d)
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Ruhen der Wählbarkeit für Vereinsämter,
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e)
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Verlust der Ehrenmitgliedschaft / des Ehrenamtes.
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Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe
des Rechtsmittels zu versehen.
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§ 9: Rechtsmittel
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Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen alle Ordnungsmaßnahmen
steht dem Betroffenen das Recht zur Berufung beim Hauptausschuss
zu. Dieser Einspruch ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang der Vorstandsentscheidung einzulegen. Der Hauptausschuss
entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Berufung
ausschließlich und endgültig. Der Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme
hat aufschiebende Wirkung.
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§ 10: Jugend des Vereins
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1.
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Durch Beschluss des Hauptausschusses kann der Jugend das Recht
zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des
Vereins eingeräumt werden.
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2.
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Ziel dieser Regelung ist, die Selbstverwaltung zu verwirklichen
und die Jugend zu eigenverantwortlicher Tätigkeit zu erziehen.
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3.
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Um die Jugend zur Ausübung eines Ehrenamtes zu motivieren, verleiht
der TV 1965 e.V. Rodenbach diesen Jugendlichen eine Urkunde, die
dieses ehrenamtliche Engagement im Verein dokumentieren soll.
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4.
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Näheres regelt eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung
durch den Vorstand bedarf.
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§ 11: Organe des Vereins; Protokollierung der Beschlüsse
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1.
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Vereinsorgane sind:
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a)
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die Mitgliederversammlung
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b)
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der Vorstand
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c)
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der Hauptausschuss
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d)
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der Beirat
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e)
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die Jugendversammlung
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2.
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Die Beschlüsse der Vereinsorgane und der Ausschüsse
sind zu protokollieren und in geeigneter Form den Mitgliedern bekannt
zu geben. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter
und Protokollführer zu unterzeichnen.
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§ 12: Mitgliederversammlung
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1.
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Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie
findet alljährlich im 1. Halbjahr statt und ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
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2.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen
und spätestens nach 12 Wochen abzuhalten, wenn es
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a)
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der Vorstand beschließt,
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b)
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mind. 50 stimmberechtigte Mitglieder
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schriftlich und mit Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand
beantragt.Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf
nur über die Anträge beraten und abgestimmt werden, die zur Einberufung
geführt haben. Im übrigen wird sinngemäß wie bei der ordentlichen
Mitgliederversammlung verfahren.
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§ 13: Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Der Mitgliederversammlung obliegen:
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a)
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die Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes,
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b)
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die Entgegennahme und Besprechung der Jahresberichte,
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c)
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die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
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d)
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die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses, der Abteilungsleiter
und der Rechnungsprüfer, soweit diese nicht von anderen Gremien
gewählt werden,
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e)
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Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
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f)
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die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Ordnungen und eingebrachten
Anträgen,
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g)
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die Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenämtern des Vereins.
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Zu den Beschlüssen über Satzungsänderungen und Punkt f) ist
3/4-Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
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Im Wechsel werden auf den Mitgliederversammlungen gewählt bzw.
bestätigt: in geradzahligen Jahren: - Vorsitzender - Kassenreferent -
Stv. Liegenschaftsreferent - 1 Rechnungsprüfer in ungeradzahligen
Jahren: - Stv. Vorsitzender - Schriftführer - Jugendleiter
- Pressereferent - Liegenschaftsreferent - 1
Rechnungsprüfer
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Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die
Amtszeit der Funktionsträger beträgt zwei Jahre.Der Jugendleiter
und die Abteilungsleiter werden in gesondert einberufenen
Versammlungen von der Jugend des Vereins bzw. von den Mitgliedern
der einzelnen Abteilungen gewählt.
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§ 14: Einberufung der Mitgliederversammlung
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1.
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Der Vorstand gibt Tagungsort, vorl. Tagesordnung und Zeitpunkt
der Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vorher bekannt.
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2.
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Die Bekanntgabe erfolgt in dem amtlichen Presseorgan:
der Verbandsgemeinde Weilerbach.
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3.
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Anträge sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung vorzulegen. Danach eingehende Anträge
können nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit von einer
2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird
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4.
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Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht
zulässig.
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§ 15: Ablauf der Mitgliederversammlung
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1.
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Antrags- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder vom
vollendeten 16. Lebensjahr an.
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2.
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Außerordentliche Mitglieder besitzen kein aktives
Wahlrecht.
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3.
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Abstimmungen und Wahlen werden per Akklamation oder geheim
mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durchgeführt werden,
wenn es ein anwesender Stimmberechtigter bei der Beschlussfassung
hierüber verlangt. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
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4.
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Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur
die gültig abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht berücksichtigt.
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5.
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Bei allen Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit,
sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
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6.
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Stehen mehrere Personen zur Wahl, so gilt als gewählt, wer mehr
als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhält. Kommt
diese Mehrheit nicht zustande, erfolgt eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang.
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7.
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Näheres regelt die „Allgemeine Geschäftsordnung“.
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§ 16: Hauptausschuss
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1.
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Den Hauptausschuss bilden:
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a)
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der Vorstand
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b)
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die Abteilungsleiter
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2.
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Aufgaben des Hauptausschusses: - Überwachung und
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - Beratung
des Vorstandes in den laufenden Vereinsgeschäften - Beschlussfassung
über den Jahreshaushalt und Verwaltung des Vereinsvermögens -
Wahl und Berufung von Beiratsmitgliedern bzw. Ausschüssen, die nicht
in anderen Organen o. Versammlungen gewählt werden.
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Der Hauptausschuss schlägt der Mitgliederversammlung die Abteilungsleiter
vor, die nicht in einer gesondert einberufenen Abteilungsversammlung
gewählt wurden.
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§ 17: Beirat
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1.
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Dem Beirat gehören an: - Die Mitglieder des Hauptausschusses
- Der Ehrenvorsitzende - Die Rechnungsprüfer - Die
stellvertretenden Abteilungsleiter - Die Jugendsprecher
der Abteilungen - Alle Übungsleiter mit und ohne
Lizenz - Weitere vom Hauptausschuss berufene Beiratsmitglieder
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2.
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Zu den Aufgaben des Beirates gehören: - Entgegennahme von
Berichten des Vorstandes Unterstützung der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung
im Hauptausschuss - Unterstützung des Hauptausschusses bei
der Planung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen - Empfehlung
von weiteren Beiratsmitgliedern an den Hauptausschuss - Beilegung/Schlichtung
von internen Streitigkeiten - Förderung der Vereinsinteressen
Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Beiratssitzung
ein. Er kann weitere ihm geeignete Personen einladen, die jedoch
kein Stimmrecht besitzen.
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§ 18: Vorstand; Gesetzliche Vertretung
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Den Vorstand bilden: - der Vorsitzende - der stellvertretende
Vorsitzende - der Kassenreferent - der
Schriftführer - der Jugendleiter - der
Pressereferent - der Liegenschaftsrefent
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und der
Kassenreferent sind jeder für sich gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigt.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis
zum Verein wird der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden, der Kassenreferent nur bei Verhinderung
beider Vorsitzenden tätig.
Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Durch
eine Geschäftsordnung bestimmt er die Aufgabenverteilung
zwischen seinen Mitgliedern, sowie Ablauf und Beschlussfassung der
Sitzungen von Hauptausschuss und Vorstand.
Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Amtsinhabers ist der Vorstand befugt, einen
kommissarischen Vertreter zu benennen, der vom Hauptausschuss bis
zur Ergänzungswahl bei der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen
ist.
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§ 19: Abteilungen
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1.
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Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss
des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter
vorsteht.
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2.
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Die Abteilungen können durch den Hauptausschuss ermächtigt werden,
zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag
zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt den Abteilungen,
die Kontrolle hierüber dem Hauptausschuss.
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3.
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Die Abteilungsmitglieder wählen ihre Abteilungsleiter in einer
eigens dafür einzuberufenden Abteilungsversammlung. Die Abteilungsversammlungen
sind rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durchzuführen. Die
Beschlüsse sind zu protokollieren, das Protokoll ist dem
Vorstand bis spätestens 4 Wochen nach den Wahlen vorzulegen.
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4.
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Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen
gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend
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§ 20: Protokollierung der Beschlüsse Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
des Vorstandes, des Hauptausschusses und des Beirates sowie der
Abteilungsversammlungen und Ausschüsse sind zu protokollieren.Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen.
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§ 21: Rechnungsprüfung Den Rechnungsprüfern steht das Recht
zu, die Kasse des Vereins und die Buchführung jederzeit zu prüfen.
Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand
oder durch ein anderes Vereinsorgan.Über die Prüfung der gesamten
Buch- und Kassenführung erstatten die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung
Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung
des Vorstands.
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§ 22: Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins beschlossen werden. Sind diese nicht zugegen,
beschließen ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
in einer zweiten Versammlung über die Auflösung des Vereins.
Die
Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen,
wenn es a) der
Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder b) von
einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
beantragt wird.
Im Falle der Auflösung wird das nach
Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde
Rodenbach übertragen, die es fünf Jahre treuhänderisch
für einen am Ort neu zu gründenden Turnverein zu verwalten hat.
Nach
Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde Rodenbach berechtigt, es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige, im Sinne der einschlägigen Bestimmungen
der Abgabenordnung und turnerische Zwecke zu verwenden.Entsprechendes
gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.
Diese
Satzung wurde am 28. April 2002 beschlossen und tritt mit der Eintragung
ins Vereinsregister in Kraft. Damit wird die alte Satzung des Turnvereins
1965 e.V. Rodenbach vom 16. März 1997 ungültig.
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